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Acerca de

Satzung

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein trägt den Namen „Natur-Montessori Schule Lebensbaum e.V.“.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
4. Der Verein hat seinen Sitz in Mühlacker.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben


1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.
2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die Einrichtung und den Betrieb einer Freien Schule als gleichwertige Alternative zu den staatlichen Schulen.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der Eintritt in die Schule soll allen Schülern und Schülerinnen unabhängig von sozialen und finanziellen Rahmenbedingungen ermöglicht werden.
5. Der Verein kann zur Erreichung seines Satzungsziels Mitarbeiter einstellen, Verträge mit Eltern, Teilnehmern, Dienstleistern, Behörden und Dritten abschließen, Räume anmieten oder erstellen und Dach- und Interessenverbänden beitreten.
6. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern, Lehrern, Mitarbeitern und Freunden von Einrichtungen dieser Art. Er kann die Einrichtung selbst betreiben oder die finanziellen, rechtlichen, baulichen und sonstigen Voraussetzungen dafür schaffen und den Betrieb anderen Trägern überlassen.


§ 3 Gemeinnützigkeit


1. Der Verein „Natur-Montessori Schule Lebensbaum e.V.“ mit Sitz in Mühlacker verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
7. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.


§ 4 Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen und ihre Pflichten als Mitglied zu erfüllen.
2. Der Antrag auf Fördermitgliedschaft muss schriftlich erfolgen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Der Antrag auf aktive Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen; über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber die Satzung an; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
5. Die Mitgliedschaft beginnt mit Aufnahmebeschluss.
6. Der Verein hat sowohl aktive wie fördernde Mitglieder. Aktive Mitglieder sind 
neben den  Gründungsmitgliedern diejenigen natürlichen Personen, die im Verein aktiv mitwirken. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften, Verbände, Unternehmen und Organisationen werden, die bereit sind, die Vereinszwecke finanziell und ideell zu unterstützen. Nur aktive Mitglieder haben ein Stimmrecht. Fördernde Mitglieder erklären bei ihrem Eintritt, dass sie kein Stimmrecht
wahrnehmen und ausschließlich die satzungsgemäßen Zwecke durch ihre Beiträge fördern wollen.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit juristischer Personen.
2. Der Austritt ist dem Vorstand zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten schriftlich mitzuteilen.
3. Vor dem Ausschluss muss das betreffende Mitglied angehört werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung. Ein Ausschluss ist nur bei schwerwiegenden Gründen zulässig und kann nur mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen werden.


§ 6 Beiträge


1. Der Mitgliedsbeitrag für aktive Mitglieder entfällt.
2. Fördernde Mitglieder haben einen jährlich im Voraus zu zahlenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 7 Organe


Organe des Vereins sind:
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung


§ 8 Vorstand


1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt auch die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit er nicht andere Personen damit beauftragt.
2. Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern, jedenfalls aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem für die Finanzen und den Haushalt zuständigen Mitglied des Vorstandes.
3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt grundsätzlich bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Es können nur aktive Mitglieder des Vereins in den Vorstand berufen werden.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann durch die verbliebenen Mitglieder des Vorstandes für die restliche Amtszeit ein Amtsnachfolger bestellt werden.
6. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine entgeltliche Beschäftigung einzelner Vorstandsmitglieder erfolgen.

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§ 9 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (per Email) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
3. Wenn ein Drittel der Mitglieder des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich beantragt, so ist der Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen sowie Angaben zur Tagesordnung zur Einberufung verpflichtet.
4. Die fördernden Mitglieder haben ein Recht auf Teilnahme.
5. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder erschienen ist und wenn satzungsgemäß geladen wurde. Sollten weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen sein, muss die Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung wiederholt werden. In diesem Fall ist die
Mitgliederversammlung mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig 

7. Die Beschlusserfassung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der Stimmberechtigten jedoch in schriftlicher und geheimer Abstimmung.
8. Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Für einen satzungsändernden Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
9. Ein aktives Mitglied führt und unterzeichnet das Protokoll, in welchem die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse der Mitgliederversammlung festgehalten werden müssen. Das Protokoll muss von einem Mitglied des Vorstandes gegengezeichnet werden.
10.Zu den hauptsächlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Wahl und Entlastung des Vorstandes
b) Änderung der Satzung
c) Auflösung des Vereins
d) Entgegennahme des Jahresberichts
e) Entgegennahme des Jahresfinanzberichts sowie des Kassenprüfberichts
f) Festlegung der konzeptionellen Grundlage der Schule
g) Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge


§ 10 Auflösung des Vereins


1. Der Verein kann von der Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit aufgelöst werden. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren ernennt. 
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband der Freien Alternativschulen e.V.

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Verabschiedet auf der Gründungsversammlung am 09.07.21 in Mühlacker.

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Hier ist die Satzung als Download.

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